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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 427 f mit Hinweisen auf die hg.
Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (§ 87 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, vgl. auch § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), Feststellungen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X02Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010