RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0011

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
LDG 1984 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 427 f mit Hinweisen auf die hg.

Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (§ 87 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, vgl. auch § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), Feststellungen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X02

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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