RS Vwgh 2005/5/25 2003/17/0258

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0257 E 25. Mai 2005 RS 12

Stammrechtssatz

Der belangten Behörde gebührt ungeachtet des Umstandes, dass sie in zwei parallelen Beschwerdeverfahren weitgehend wortgleiche Gegenschriften erstattet hat, voller Schriftsatzaufwand. Es liegt nämlich keine gemeinsame Gegenschrift vor. Im Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0130, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer in verbundenen Beschwerdeverfahren ergangenen Kostenentscheidung ausgeführt, dass dann, wenn von der belangten Behörde inhaltlich gleich lautende Gegenschriften vorgelegt werden, diese Gegenschriften bei Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln sind. Dies gilt umso mehr, wenn es - wie hier - nicht einmal zu einer Verbindung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt.

Schlagworte

Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170258.X01

Im RIS seit

14.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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