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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0157 E 11. Juli 1990 RS 5 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080233.X02Im RIS seit
22.07.2005