RS Vwgh 2005/5/25 2003/08/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0157 E 11. Juli 1990 RS 5 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080233.X02

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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