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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 litb idF 31994R2945;Rechtssatz
Der in Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 verwendete Begriff "vorsätzlich" wird in der Verordnung nicht näher definiert. Da es sich dabei um einen Begriff in einer Kommissionsverordnung und somit um einen von allen Mitgliedstaaten anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, sind bei der Auslegung dieses Begriffes nicht die nationalen Bestimmungen (insbesondere etwa die Strafbestimmungen des StGB, FinStrG oder VStG) maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt vorsätzliches Handeln im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vor, wenn wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht wurden (Hinweis E 27. September 1999, 98/17/0226; E 17. September 2001, 99/17/0222).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170181.X09Im RIS seit
22.07.2005Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014