RS Vwgh 2005/5/25 2001/17/0181

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §182;
BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (Exporteur, stellte Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung) erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass er nicht der Kontrolle des Rindertransportes zugezogen worden sei. Diesem Einwand ist zu erwidern, dass es sich bei dieser Kontrolle nicht um einen "Augenschein" im verfahrenstechnischen Sinn (vgl. § 182 BAO), welcher grundsätzlich auch in Abwesenheit der Partei durchgeführt werden dürfte, sondern um eine zollamtliche Überprüfung der ausgeführten Waren handelte, bei der die Zollbeamten nicht veranlasst waren, den Beschwerdeführer beizuziehen. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers wurde jedenfalls dadurch gewahrt, dass er von den Ergebnissen dieser Überprüfung in Kenntnis gesetzt wurde und ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, zu diesen Stellung zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170181.X03

Im RIS seit

22.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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