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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Exporteur, stellte Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung) erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass er nicht der Kontrolle des Rindertransportes zugezogen worden sei. Diesem Einwand ist zu erwidern, dass es sich bei dieser Kontrolle nicht um einen "Augenschein" im verfahrenstechnischen Sinn (vgl. § 182 BAO), welcher grundsätzlich auch in Abwesenheit der Partei durchgeführt werden dürfte, sondern um eine zollamtliche Überprüfung der ausgeführten Waren handelte, bei der die Zollbeamten nicht veranlasst waren, den Beschwerdeführer beizuziehen. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers wurde jedenfalls dadurch gewahrt, dass er von den Ergebnissen dieser Überprüfung in Kenntnis gesetzt wurde und ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, zu diesen Stellung zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170181.X03Im RIS seit
22.07.2005Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014