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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0112 E 14. Mai 1985 RS 2(Hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu. Ein derartiger Beweis ist gemäß § 46 AVG 1950 auch im Verwaltungs(straf)verfahren nicht ausgeschlossen. (Hinweis auf E vom 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951, E 16.10.1968, 1433/67)
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel fehlerhafte NiederschriftGrundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080272.X02Im RIS seit
20.07.2005Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010