TE Vfgh Erkenntnis 1981/7/2 G31/79

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Veröffentlicht am 02.07.1981
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
AnerkennungsG
IsraelitenG §1 ff
IsraelitenG §2
IsraelitenG §25

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 436/1981 am 25. September 1981

Leitsatz

Art140 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des Israelitengesetzes, Zulässigkeit des Antrages; Israelitengesetz; der zweite Halbsatz des §2 Abs1 ("in demselben Gebiete kann nur eine Cultusgemeinde bestehen.") und §2 Abs2 verstoßen gegen das Gleichheitsgebot

Spruch

Der zweite Halbsatz des §2 Abs1 ("in demselben Gebiete kann nur eine Cultusgemeinde bestehen.") und §2 Abs2 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1982 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. §1 Abs1 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft (im folgenden: IsraelitenG) lautet:

"Der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft hat die Cultusgemeinde zur Grundlage zu dienen."

§2 leg. cit. bestimmt:

"Jede Cultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet; in demselben Gebiete kann nur eine Cultusgemeinde bestehen.

Jeder Israelite gehört der Cultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat."

2. Der Antragsteller bezeichnet sich im Antrag als "orthodoxer Jude". Er gehöre aufgrund seines in Wien gelegenen Wohnsitzes ex lege der einzigen israelitischen Kultusgemeinde auf Wiener Boden an. Die dies bestimmende Norm sei verfassungswidrig, weil sie einer religiösen Minderheit die Bildung einer eigenen Kultusgemeinde verwehre.

Der Antragsteller beantragt gemäß Art, 140 Abs1 letzter Satz B-VG, den zweiten Halbsatz des §2 Abs1 ("in demselben Gebiete kann nur eine Cultusgemeinde bestehen.") und den §2 Abs2 IsraelitenG als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie primär beantragt, die Beschwerde wegen Fehlens der Antragslegitimation zurückzuweisen, in eventu die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der VfGH hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit des Antrages

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Bei Prüfung dieser Prozeßvoraussetzungen kommt es primär darauf an, ob die bekämpfte Gesetzesbestimmung die Rechtssphäre der antragstellenden Partei berührt, in deren Rechtssphäre unmittelbar eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung - verletzt (vgl. die mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnende Judikatur). Eine Bejahung der Antragslegitimation setzt aber auch voraus (wie im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in der späteren Judikatur zB VfSlg. 8869/1980 bekräftigt worden ist), daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Ein Individualantrag ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8890/190). Bei Prüfung der Antragslegitimation ist lediglich zu untersuchen, ob die angefochtenen Gesetzesstellen dem Antragsteller gegenüber die von ihm ins Treffen geführten Wirkungen haben, bejahendenfalls ob diese Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 B-VG fordert; nicht zu untersuchen ist hingegen, ob diese Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen haben. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes - verletzt (vgl. zB VfSlg. 8060/1977).

2. Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Antragslegitimation im wesentlichen vor: Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit der orthodoxen Juden werde durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen behindert. Durch die im §2 Abs1 IsraelitenG getroffene Anordnung, daß in einem bestimmten örtlichen Gebiet nur eine Kultusgemeinde bestehen darf, sei in verfassungswidriger Weise für verschiedene Glaubensformen eine Zwangsgemeinde gegründet worden, der anzugehören auch Personen jüdischen Glaubens entgegen ihrer religiösen Überzeugung gezwungen sind, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde überhaupt keine rituellen Einrichtungen errichtet oder diese Einrichtungen der religiösen Überzeugung der orthodoxen Juden nicht entsprechen.

Der Antragsteller gehöre unmittelbar aufgrund des Gesetzes der Israelitischen Kultusgemeinde (im folgenden kurz: IKG) Wien an. Es bedürfe hiezu keiner Feststellung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens. Zwischen ihm und der IKG Wien bestehe über die Frage der Zugehörigkeit zu dieser Gemeinde kein Streit; es könne darüber auch keinen Streit geben.

3. Die Bundesregierung bestreitet die Antragslegitimation mit folgender Argumentation:

Soweit aufgrund des IsraelitenG (staatliche) Zwangsakte verhängt werden können, bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit, sich diesem Zwang durch Austritt aus der Religionsgesellschaft zu entziehen.

Abgesehen von dieser grundsätzlichen Erwägung stehe dem Antragsteller aber auch der zumutbare Weg zur Verfügung, in einem Bescheidprüfungsverfahren gemäß Art144 B-VG nach einem Vollstreckungs- oder Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren anläßlich eines Kultussteuerbescheides die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu behaupten.

Wenn der Antragsteller vorbringe, daß die Tätigkeit der IKG Wien nicht den Bestimmungen des IsraelitenG entspreche, mache er damit nicht die Verletzung ihm gewährleisteter subjektiver Rechte geltend.

4. Schon die Erörterungen über die Legitimation des Antragstellers setzen die Klärung des Inhaltes der angefochtenen Gesetzesstellen voraus.

Hiebei ist davon auszugehen, daß die israelitische Religionsgesellschaft eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft iS des Art15 StGG ist.

Nach §1 IsraelitenG hat der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft die Kultusgemeinde zur Grundlage zu dienen. Aufgabe der Kultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 202 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, X.

Session, heißt es hiezu:

"Im §1 wird an die Spitze des Gesetzes der Satz gestellt, daß sich die jüdische Religionsgenossenschaft in Cultusgemeinden gliedert.

Es ist schon oben angedeutet worden, daß es der staatlichen Gesetzgebung ferne liegen muß, die Verfassung einer Religionsgenossenschaft neu zu gestalten; der Gesetzentwurf hatte somit bei der Feststellung der vom staatlichen Standpunkte sich ergebenden Postulate die jüdische Cultusverfassung in ihrer Grundform als bereits gegeben und feststehend gelten zu lassen.

Als Grundlage der Cultusverfassung, ja als einzige Erscheinungsform des religionsgenossenschaftlichen Lebens der Juden ist in Österreich die Gliederung in Cultusgemeinden anzusehen.

Ist aber die Gemeinde die ausschließliche Form jüdischer Cultusgemeinschaft, so fällt ihre Aufgabe mit der der Religionsgesellschaft selbst zusammen; in ihren Wirkungskreis gehört alles, was durch die Bethätigung des religiösen Lebens nach allen Richtungen derselben geboten erscheint. ..."

Die §§1 ff. IsraelitenG drücken aus, daß derjenige - und nur derjenige -, der Mitglied einer IKG ist, Israelite iS des IsraelitenG ist; ihn - und nur ihn - treffen die rechtlichen Konsequenzen, die die Rechtsordnung daran knüpft, daß jemand im staatskirchenrechtlichen Sinn Israelite ist.

Nach §2 IsraelitenG umfaßt jede Kultusgemeinde ein örtlich begrenztes Gebiet; in demselben Gebiete kann nur eine Kultusgemeinde bestehen. Jeder Israelite gehört der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

§2 IsraelitenG bringt damit gewiß auch den staatskirchenrechtlichen Grundsatz zum Ausdruck, daß niemand Anhänger eines gesetzlich anerkannten religiösen Bekenntnisses sein kann, ohne zugleich Mitglied der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu sein. Da die israelitische Religionsgesellschaft in Österreich nur in der Organisation der Kultusgemeinde in Erscheinung tritt, kann (staatskirchenrechtlich) Israelite nur eine Person sein, die einer IKG angehört (vgl. VwGH 22. 5. 1964 Z 1111/63). (Das IsraelitenG regelt nicht den Inhalt dieses Glaubens und die Form seines Bekenntnisses. Dies würde im übrigen gegen Art15 StGG verstoßen.)

§2 IsraelitenG hat aber darüber hinaus einen weiteren Inhalt:

Dies geht vor allem aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes hervor. So besagen die zur zitierten Bestimmung gegebenen

Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage:

"Aus diesen Erwägungen ergaben sich die im §2 zusammengefaßten

Principien des jüdischen Gemeindewesens: jede Cultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet, und zwar umfaßt sie es ausschließlich, so daß in demselben Gebiete nur eine Cultusgemeinde bestehen kann. Der Jude, welcher innerhalb dieses Gebietes seinen Wohnsitz nimmt, wird eben dadurch Mitglied der Gemeinde.

Der Gesetzentwurf konnte sich jedoch nicht darauf beschränken, die der Gemeindegliederung zugrunde zu legenden Principien zu sanctionieren; vielmehr mußte, woferne der Zweck des Gesetzes erreicht werden sollte, die Eintheilung der Gemeindesprengel durch das Gesetz selbst gesichert werden, um für die Zukunft die Möglichkeit auszuschließen, daß, wie dies bisher der Fall gewesen, ein Theil der Judenschaft außer jedem Gemeindeverbande verbleibe. Nachdem die individuelle durch den Wohnsitz begründete Zwangsangehörigkeit angenommen war, konnte es sich nur darum handeln, die Gemeindegliederung auch in territorialer Beziehung durchzuführen, das ist die Eintheilung in Cultusgemeindesprengel gesetzlich zu regeln. Dahin zielen die organisatorischen Bestimmungen des §3."

Nach dem schon aus diesen Ausführungen erkennbaren Zweck des Gesetzes soll es - ungeachtet seines Titels - nicht bloß eine einzige israelitische Religionsgesellschaft, sondern mehrere in Form von (territorial gegliederten) Kultusgemeinden organisierte Religionsgesellschaften geben. §2 IsraelitenG verbietet, daß neben diesen staatlich anerkannten "israelitischen Religionsgesellschaften" eine andere Religionsgesellschaft (Kultusgemeinde) existiert, die sich selbst als israelitisch versteht. Sie dürfte sich dem §2 IsraelitenG zufolge weder als Kultusgemeinde nach diesem Gesetz noch als Religionsgesellschaft nach dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG), bilden.

Dieser sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebende Inhalt findet im Wortlaut seinen Niederschlag.

Hätte der Gesetzgeber nur den zuerst genannten Norminhalt festlegen wollen, so hätte er sich mit dem §1 und dem §2 Abs1 erster Halbsatz begnügen können. Da dem Gesetzgeber der Gebrauch unnötiger Wendungen nicht zugemutet werden kann (vgl. zB VfSlg. 2546/1953), muß den weiteren Wendungen des §2 eine zusätzliche Bedeutung zukommen; dies kann sinnvoll nur der dargestellte Inhalt sein.

Dieser Inhalt des Gesetzes findet seinen Niederschlag auch im Wortlaut des §25 Abs1 und 2 IsraelitenG. Diese Bestimmung geht von der Voraussetzung des Bestandes einer Vielfalt von Glaubensformen und religiösen Richtungen innerhalb der Judenschaft aus. Der Bericht des Ausschusses des Abgeordnetenhauses zu §25 IsraelitenG (678 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, X. Session 1888) besagt hiezu:

"Zwischen den extremen Richtungen in der Judenschaft, den Reformern und Orthodoxen, ja selbst im Schoße beider Parteien selbst besteht eine große, noch nicht abgeschlossene Zahl von Nuancen. Um deren Ansprüche klarzustellen, fehlt bei Abgang einer Hierarchie jedes Forum.

Es besteht daher seit jeher das Herkommen, daß die Gemeindeglieder gleicher Anschauungen für die Befriedigung ihrer Sonderbedürfnisse selbst sorgen.

Durch die Bestimmungen des §25 nach dem Antrage des Ausschusses wird dem Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über allgemeine Rechte der Staatsbürger im höheren Grade als es derselbe fordert, Rechnung getragen, indem nicht nur einzelne Staatsbürger, sondern auch Gemeinschaften von Anhängern gleicher Anschauungen nur mit der, durch unausweichliche Bedachtnahme auf die Leistungskraft der Gemeinde gebotenen Beschränkung berücksichtigt werden ..."

Aus der - schon durch die obigen Auszüge aus den parlamentarischen Materialien belegten - Entstehungsgeschichte des IsraelitenG geht hervor, daß der historische Gesetzgeber alle Personen, die sich selbst als Israeliten verstanden, in einer Einheitsgemeinde vereinigen wollte, dies obgleich - oder gerade weil - ihm die Vielfalt der Glaubensformen und der religiösen Richtungen unter den Israeliten bekannt war.

Das IsraelitenG zwingt sohin alle Personen unter seinen Anwendungsbereich, die sich nach ihrem Selbstverständnis als Israeliten (zum jüdischen Glauben) bekennen, gleichgültig, ob sie einer IKG iS dieses Gesetzes angehören wollen oder nicht. Damit aber schließt das IsraelitenG aus, daß sich diese Personen staatskirchenrechtlich anders als im IsraelitenG vorgesehen, nämlich in den in den §§2 ff. normierten Einheitsgemeinden, organisieren.

5. Vor dem Hintergrund dieses Inhaltes des §2 IsraelitenG und der Judikatur des VfGH zur Berechtigung, Individualanträge nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zu stellen (s.o. II.A.1.), ergibt sich für die Legitimation des Antragstellers folgendes:

Der Antragsteller ist Israelite iS des IsraelitenG.

§2 IsraelitenG regelt den örtlichen Wirkungsbereich der einzelnen IKG und legt fest, welcher IKG der Antragsteller zugehört.

Die angefochtenen Gesetzesstellen greifen sohin tatsächlich auf die vom Antragsteller behauptete Weise in seine Rechtssphäre ein. Ob dieser Eingriff verfassungswidrig ist, ist die Sachfrage, die nicht bei den Prozeßvoraussetzungen zu erörtern ist.

Der Eingriff erfolgt unmittelbar durch das Gesetz selbst. Es bedarf nicht des Dazwischentretens eines die Zugehörigkeit des Antragstellers zur IKG Wien feststellenden Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung. Die Zugehörigkeit zur IKG Wien wird durch das Gesetz eindeutig bestimmt; der Eingriff in die Rechtssphäre ist aktuell iS der einleitenden Ausführungen in der vorstehenden Z1.

Es wäre dem Antragsteller zwar - wie die Bundesregierung meint - möglich, sich den Rechtswirkungen der angefochtenen Gesetzesbestimmungen dadurch zu entziehen, daß er aus der IKG Wien austritt; für einen solchen Austritt würde nach Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. 49, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, eine bloße "Meldung" der staatlichen Behörde gegenüber genügen. Diesen Weg zu beschreiten ist jedoch für den Antragsteller unzumutbar: Der VfGH respektiert die vom Antragsteller vorgebrachte Gewissensentscheidung, wonach ein solcher Schritt bedeuten würde, daß er "dem Judentum abzuschwören hätte, was er weder wolle noch aus Gewissensgründen könne".

Die Bundesregierung ist zwar damit im Recht, daß im Hinblick auf §22 IsraelitenG (wonach zur Einbringung der statutenmäßig auferlegten Leistungen die politische Exekution gewährt wird) die bescheidmäßige Entscheidung der staatlichen Behörden herbeigeführt werden kann, wenn etwa Einwendungen gegen die Zuständigkeit der den Rückstandsausweis und die Vollstreckungsbestätigung erlassenden Kultusgemeinde erhoben werden (vgl. VfSlg. 3816/1960; VwGH 23. 4. 1979 Z 1883/78). Nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges kann Beschwerde an den VfGH und an den VwGH erhoben werden. Auf Grund dieser Beschwerden käme der VfGH (von Amts wegen oder über Antrag des VwGH) in die Lage, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bei Bescheiderlassung angewendeten Gesetzesbestimmungen einzuleiten (darunter auch jener, die die Zuständigkeit der Kultusgemeinde regeln, also auch des §2 IsraelitenG).

Gemäß §5 Abs2 der Wahlordnung der IKG Wien (Anhang I zum Statut dieser Kultusgemeinde) würde der Antragsteller das Stimmrecht zu den Organen dieser Gemeinde verlieren, wenn er mit seinen Beiträgen in Rückstand gerät.

Diese Konsequenzen auf sich zu nehmen, kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden. Es bestünde für ihn die Gefahr, mit seiner Meinung nicht durchzudringen; dies hätte zur Folge, daß er in der IKG Wien zu bleiben hätte und dann möglicherweise mit seiner religiösen Autorität in Schwierigkeiten geriete.

Dem letzten Einwand der Bundesregierung, der Antragsteller könne im Zuge eines Individualantrages nicht angeblich rechtswidriges Verhalten der IKG Wien relevieren, ist zwar beizupflichten; die Bundesregierung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht seine Antragslegitimation untermauern will; auf diesen Einwand der Bundesregierung ist daher nicht weiter einzugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Antragsteller antragslegitimiert ist.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

B. Zur Sache

1. a) Der Antragsteller macht geltend, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen gegen folgende, auch den Gesetzgeber bindende, verfassungsrechtliche Grundsätze verstießen: Gleichheitsrecht, Eigentumsrecht und Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Er begründet diese Vorwürfe - kurz zusammengefaßt - wie folgt:

Das Judentum besitze seit seiner Vertreibung aus dem eigenen Land keine offizielle Glaubensbehörde mehr, die amtlich für das jüdische Volk verbindliche Glaubenssätze festlege; es sei deshalb schon seit alters her zum Streit über Glaubensgut und Auslegung gekommen. Während die orthodoxe Judenschaft sich streng an die Thora und die verpflichtende Kraft der mündlichen Überlieferung halte, leugneten und leugnen manche Gruppierungen innerhalb der Judenschaft die mündliche Überlieferung als Glaubensgut.

Zwischen den sogenannten orthodoxen und den sogenannten liberalen Juden bestehe nicht nur ein gradueller Unterschied in der Frömmigkeit und im Glaubenseifer, sondern auch im Glaubensgut. Der Antragsteller zählt zahlreiche Unterschiede auf, die zwischen der Orthodoxie und den sogenannten Liberalen bestünden.

Letztere begingen nach Ansicht der orthodoxen Juden eine schwere Verletzung des Glaubens, die eine unüberbrückbare Kluft zwischen den Orthodoxen und den Liberalen geschaffen habe.

Der Antragsteller zitiert sodann aus Samson Raphael Hirsch, Gesammelte Schriften, Band IV, Verlag J. Kauffmann, Frankfurt a.M. 1908, S 241:

"Während jeder Christ unter den verschiedenen christlichen Bekenntnisformen wählen, ja von ihnen allen sich lossagend mit seiner religiösen Überzeugung allein und doch Christ soll bleiben können, soll der Jude nur die Wahl haben, aufzuhören, Jude zu sein, oder sich dem unerhörten Zwang der Hörigkeit zu einer jüdischen Bekenntnisform zu unterwerfen, die sich im schroffesten Gegensatz zu seiner Gewissensüberzeugung verhält. Es muß auch als ungerecht empfunden werden, daß der orthodoxe Jude an die Kultusgemeinde Steuern bezahlen muß, die er innerlich vollkommen ablehnt und deren Dienste er aus Gewissensgründen nicht einmal in Anspruch nehmen darf."

Die Trennung zwischen der Orthodoxie und der liberalen Judenschaft sei - wie der Antragsteller weiter darlegt - auch in Österreich praktisch und ideologisch eine vollständige.

In der Praxis verweigere die Majorität in der IKG Wien der Orthodoxie jene - vom Antragsteller konkret bezeichneten - religiösen Einrichtungen, die sie nach den ihr von der Staatsbehörde genehmigten Satzungen zu errichten und zu erhalten hätte. Durch die Nichterfüllung der gesetzlichen Aufgaben sei die volle Glaubensfreiheit der orthodoxen Juden nicht mehr gewährleistet, weil es für den einzelnen unmöglich sei, die für die Ausübung des orthodoxen jüdischen Glaubens erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die zur Glaubensübung erforderlichen Einrichtungen könnten aber nur durch Einsatz enormer Finanzmittel seitens einer Gemeinschaft gleichgesinnter Glaubensgenossen geschaffen werden, deren Einhebung der IKG nach §19 IsraelitenG gewährt wurde. Die schwere Behinderung in der Ausübung seines (des Antragstellers) Glaubens werde vollends dadurch deutlich, daß das IsraelitenG der Minderheit keinen Rechtsbehelf zur Seite stelle, um eine Kultusgemeinde, die ihre ihr durch das Gesetz auferlegten Aufgaben (Pflichten) nicht erfüllt, hiezu anzuhalten. Das IsraelitenG sehe nämlich in seinem §30 lediglich ein staatliches Aufsichtsrecht vor, auf dessen Ausübung dem einzelnen kein Recht zustehe, sodaß dieser - wie in Wien - dem Wirken einer Kultusgemeinde rechtlos gegenüberstehe. Die Bestimmungen des §2 IsraelitenG führten somit zu einem Gewissenszwang. Durch die im §2 Abs1 IsraelitenG getroffene Anordnung, daß in einem bestimmten örtlichen Gebiete nur eine Kultusgemeinde bestehen darf, sei in verfassungswidriger Weise für verschiedene Religionsformen eine Zwangsgemeinde gegründet worden, der anzugehören auch Personen jüdischen Glaubens entgegen ihrer religiösen Überzeugung gezwungen seien, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde überhaupt keine rituellen Einrichtungen errichtet oder diese Einrichtungen dem Kodex Schulchan-Aruch nicht entsprechen.

In einer Äußerung zur Gegenschrift der Bundesregierung führt der Antragsteller einige konkrete Beispiele an, weshalb er durch die angefochtenen Bestimmungen des IsraelitenG in seinen religiösen Freiheiten verletzt werde:

"1.) Es ist mir verboten, und zwar nach religiösem Gesetz, Kultussteuern an eine nicht orthodoxe Einrichtung zu religiösen Zwecken zu entrichten.

2.) Ich darf den von der IKG erhaltenen Tempel nicht benützen, dies schon wegen seiner Bauart. Ein einzelner orthodoxer Jude ist aber nicht in der Lage, einen Tempel zu errichten und zu erhalten.

3.) Die von der IKG erhaltene Mikhwah in Döbling ist für die vornehmlich im Zentrum von Wien wohnhaften orthodoxen Juden unbenützbar, weil sie zu weit entfernt ist, und der gläubige Jude bekanntlich an den Feiertagen kein Verkehrsmittel benützen darf.

4.) Die Kinder eines Orthodoxen dürfen nicht eine Talmud-Thora-Schule einer IKG besuchen, die von Liberalen regiert wird wie die IKG Wien.

5.) In der Orthodoxie darf die Frau nicht an der Wahl teilnehmen. In der IKG besteht das Frauenwahlrecht, daher widerspricht die IKG den strengen und unverzichtbaren Glaubenssätzen der Orthodoxie, sodaß ich deshalb nicht ihr angehören darf."

b) All diese Umstände bewirkten - wie der Beschwerdeführer meint - ua. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz; dies aus folgenden Gründen:

"Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, andere als objektive Unterscheidungsmerkmale bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger beiseite zu lassen. An dieser Sachlichkeit mangelt es bei den in Rede stehenden Bestimmungen, weil sie für alle Juden ohne Rücksicht auf deren Bekenntnis eine Zwangsgemeinschaft begründet haben, die keinen Bestand haben kann, wie sich aus der geschichtlichen Darlegung ergibt. Schon die Schöpfer des Israelitengesetzes waren sich der Problematik einer Zwangsgemeinschaft bewußt (vgl. den Bericht der Commission des Herrenhauses, 678 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, X. Session 1888). Durch den Zwangszusammenschluß aller Juden in einer Einheitsgemeinde ist schon ab ovo der Minorität die Möglichkeit genommen, eine Kultusgemeinde nach ihren religiösen Vorstellungen mit den ihrer Religion ergebenen Religionsdienern einzurichten, bzw. sicherzustellen, wenn die Majorität nicht will und durch die Minorität nicht zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angehalten werden kann, weil das Gesetz - wie das in Rede stehende Israelitengesetz - eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.

Eine Norm ist aber bereits schon dann mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, wenn die bloße Möglichkeit einer unsachlichen Behandlung der von der Norm Betroffenen besteht, ganz abgesehen davon, daß die ungleiche Behandlung der orthodoxen Juden in Österreich auch aus dem weiteren Umstand hervorgeht, daß das Israelitengesetz nicht auf das Burgenland ausgedehnt ist, für das noch das frühere ungarische Recht gilt, das die Möglichkeit der Bildung mehrerer Kultusgemeinden in einem örtlich begrenzten Gebiet vorsieht.

Schließlich ergibt sich die ungleiche Behandlung der Juden auch noch aus einem anderen Grund. Während der Christ unter den verschiedenen Bekenntnisformen wählen, ja sich von ihnen lossagen kann und dennoch Christ bleiben kann, hat der orthodoxe Jude keine solche Möglichkeit. So kann z.B. ein Katholik die römisch-katholische Kirche verlassen und in Verbindung mit anderen eine römisch-katholische Kirche a la Lefebre ins Leben rufen, ohne der römisch-katholischen Kirche in Rom verbunden zu bleiben. Der orthodoxe Jude vermag dies nicht, denn er hat nur die Wahl, aufzuhören, Jude zu sein, oder sich dem Zwang der Hörigkeit zu einer jüdischen Bekenntnisform zu unterwerfen, die sich in schroffem Gegensatz zu seiner Gewissensüberzeugung verhält (Hirsch aaO IV 241). Auch wenn nämlich ein orthodoxer Jude seinen Austritt aus der bestehenden gesetzlichen Kultusgemeinde erklärte, um sich in Wien etwa einer neuen israelitischen orthodoxen Kultusgemeinde anzuschließen, bliebe er mit allen Pflichten der IKG Wien nur deswegen verhaftet, weil er weiterhin Israelite bliebe und als solcher der Einheitsgemeinde ipso jure angehören würde. Ein solcher Zwang würde die Juden geradezu diskriminieren, wenn ihnen jene Möglichkeiten versagt blieben, die einem Christen offenstehen."

2. Die Bundesregierung tritt diesen Vorwürfen, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, zusammengefaßt wie folgt entgegen:

Aus den Materialien zum IsraelitenG gehe hervor, daß sich der historische Gesetzgeber der Tragweite einer personellen Abgrenzung durchaus bewußt gewesen sei. Die Entscheidung, die Ausübung der jüdischen Religion in der Form der "Einheitsgemeinde" zu organisieren, sei also in Ansehung aller damit verbundenen Fragen und in bewußtem Anknüpfen an vorgefundene Gegebenheiten getroffen worden.

Der Grundsatz der Einheit der Religionsgemeinde entspreche überdies den sonstigen österreichischen Verhältnissen. §8 des Anerkennungsgesetzes statuiere eben denselben Grundsatz. Can. 216 CIC. stelle für die katholische Kirche ebenso auf den Wohnsitz ab wie §2 der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich.

Wenn man von der tatsächlichen Gegebenheit ausgehe, daß seinerzeit wie heute lediglich eine Minorität der orthodoxen Juden der Einrichtung der Einheitsgemeinde problematisch gegenüberstehe, so werde man zum Schluß kommen, daß die vom Gesetzgeber vorgenommene Abgrenzung des Personenkreises sowohl seinerzeit wie heute sachlich gerechtfertigt sei, zumal die mit dieser Abgrenzung verbundenen religionspolitischen Implikationen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsraumes des Gesetzgebers gelegen seien und lägen.

Was nun die Stellung der Minoritäten innerhalb der Kultusgemeinde betreffe, so habe der Gesetzgeber für eine innere Pluralität durchaus Vorsorge getroffen, sodaß ein demokratischer Willensbildungsprozeß eine Legitimation der Organe der Kultusgemeinde herstelle. Gemäß §9 Abs3 seien die Mitglieder des Vorstandes, des Kultusrates des Ausschusses und dergleichen durch Wahl zu berufen.

Wenn der Beschwerdeführer ausführe, daß die orthodoxen Juden deshalb schlechter gestellt seien als Angehörige der christlichen Kirchen, weil sie nicht die Kultusgemeinde verlassen könnten, ohne nicht gleichzeitig aufzuhören, "Juden" zu sein, so beruhe dieses Argument auf einer Vermengung von rechtlichen und religiösen Überlegungen.

Bei der subjektiven Gewißheit der "Rechtgläubigkeit" handle es sich um ein innerpsychisches Phänomen, welches der Gesetzgeber zwangsläufig unberücksichtigt lassen müsse. Die gegenständliche Problematik bestehe naturgemäß nicht nur im Bereich von religiösen Verbindungen, sondern überall dort, wo eine Personenmehrheit als juristische Person unter einem bestimmten Namen auftrete.

Wenn jemand einer Vereinigung angehöre, und er meine, daß diese Vereinigung nicht wirklich seine Interessen wahrnimmt, so stehe es dieser Person frei, die Vereinigung zu verlassen und eine andere Vereinigung zu gründen. Wohl sei rechtlich aber ausgeschlossen, für die neugegründete Vereinigung denselben Namen zu verwenden.

Der Beschwerdeführer fordere nun nichts anderes als die Berücksichtigung der subjektiven Zugehörigkeit zum orthodoxen Judentum als Merkmal für die Errichtung von Kultusgemeinden. Abgesehen davon, daß es sich hier eben um ein in objektiver Weise hinlänglich nicht überprüfbares subjektives Merkmal handle, würde mit einer diesbezüglichen staatlichen Regelung in rein innerkirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Angelegenheiten eingegriffen.

Die Bundesregierung verkenne nicht, daß die subjektiven Gewißheiten und Identitätsprobleme, die im Bereich der Religion und Ideologie auftreten, durchaus für den einzelnen von Bedeutung sind, dennoch müsse der psychologische Fragenkreis der Identität aus einer rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen bleiben. Das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel des Christen sei im übrigen unzutreffend. Die österreichische Rechtsordnung kenne ja nur verschiedene christliche Kirchen und Religionsgesellschaften, aber keine einheitliche Konfiguration der österreichischen Christenheit. Wenn ein Katholik die römisch-katholische Kirche verlasse und in Verbindung mit anderen eine "römisch-katholische Kirche" a la Lefebre ins Leben rufe, ohne der römisch-katholischen Kirche in Rom verbunden zu bleiben, wie dies der Beschwerdeführer ausführt, so verliere er eben seine Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche. Ob der Betreffende darüber hinaus seine subjektive Identität als Christ wahren könne, sei rechtlich unerheblich.

Auch die Anhänger des genannten Bischofs seien nach wie vor Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, solange sie nicht vor der Bezirksverwaltungsbehörde aus dieser Kirche ausgetreten sind. Die Austrittsmöglichkeit sei für Juden und Katholiken in diesem Punkte völlig gleich. Auch der Anhänger Lefebres habe entsprechend seinem Wohnsitz weiterhin Kirchenbeiträge an die katholische Kirche zu bezahlen, bis er seinen Austritt erklärt hat.

Freilich sei es eine Eigenheit der österreichischen Rechtsordnung, daß keineswegs alle Religionen gleich behandelt würden. Vielmehr hebe die österreichische Rechtsordnung auf Verfassungsstufe gewisse religiöse Organisationsformen als "Kirchen und anerkannte Religionsgesellschaften" hervor, während den Bekennern anderer Religionen diese Organisationsform versagt bleibt. Diese differenzierende Behandlung einzelner religiöser Bekenntnisse sei jedoch nicht am Gleichheitssatz zu messen, da sie von der Verfassungsnorm des Art15 StGG geregelt werde.

Zusammenfassend vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Einrichtung der Einheitsgemeinde sachlich gerechtfertigt sei.

3. Der Antragsteller ist mit seinem Vorwurf, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstoßen, im Recht. Die bekämpften Stellen des §2 IsraelitenG sind - bei ihrem oben unter II.A.4. festgestellten Inhalt - tatsächlich mit dem Gleichheitssatz unvereinbar:

Die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften ist verfassungsrechtlich vorgegeben (Art15 StGG); an diese Unterscheidung knüpft die Rechtsordnung verschiedene Rechtsfolgen. Unter diesen Umständen ist es unsachlich - und verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz -, einer Personengruppe, für deren religiöse Überzeugung es essentiell ist, sich als "Israelite" (zum jüdischen Glauben) zu bekennen, die Möglichkeit zu verwehren, neben der auf einem bestimmten Gebiet einzig bestehenden IKG eine andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft zu gründen, die sich selbst als "israelitisch" versteht, und zwar derart, daß diese Personengruppe weder eine Kultusgemeinde nach dem IsraelitenG noch eine Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG bilden kann; all dies auch dann nicht, wenn ihrer weiteren religiösen Überzeugung nach die bestehende IKG nicht den ihrer Meinung nach richtigen jüdischen Glaubensinhalt vertritt.

Diese Gleichheitswidrigkeit hat ihren Sitz im Zusammenspiel der beiden angefochtenen Bestimmungen des §2 IsraelitenG: Der zweite Halbsatz des Abs1 normiert, daß in demselben Gebiete nur eine IKG bestehen darf; der folgende Abs2 geht von dieser Sprengeleinteilung aus und übernimmt sie.

Beide angefochtenen Bestimmungen waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich darauf einzugehen, ob die bekämpften Gesetzesstellen auch - wie der Antragsteller behauptet - gegen das Recht auf volle Glaubensfreiheit und das Eigentumsrecht verstoßen.

Die Erörterungen des VfGH waren auf die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken zu beschränken (vgl. zB VfSlg. 6563/1971, 8005/1977, 8253/1978). Der Umfang der von der Aufhebung erfaßten Bestimmungen wurde durch den Antrag begrenzt (vgl. zB VfSlg. 8687/1979).

Es war somit gemäß §64 Abs1 VerfGG wie im Spruch zu entscheiden.

4. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG in der Fassung BGBl. 302/1975.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 B-VG in der genannten Fassung.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

Religionsgesellschaften, Auslegung, Kultusrecht Israeliten, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G31.1979

Dokumentnummer

JFT_10189298_79G00031_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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