RS Vwgh 2005/5/31 2005/20/0095

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

E3R E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5a idF 2003/I/101;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art1;
MRK Art3;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, das Asylbegehren der Asylwerberin sei "bereits zweitinstanzlich abgewiesen und diese aus Polen ausgewiesen" worden (vgl. Punkt 4.4.1. des erwähnten Erkenntnisses vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582, in dem zu diesen - dort ausgeklammerten - Konstellationen auf die bei Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996) 67 im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber verwiesen wurde). In solchen Fällen wäre aber eine Auseinandersetzung mit den im Zielstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200095.X09

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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