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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, das Asylbegehren der Asylwerberin sei "bereits zweitinstanzlich abgewiesen und diese aus Polen ausgewiesen" worden (vgl. Punkt 4.4.1. des erwähnten Erkenntnisses vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582, in dem zu diesen - dort ausgeklammerten - Konstellationen auf die bei Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996) 67 im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber verwiesen wurde). In solchen Fällen wäre aber eine Auseinandersetzung mit den im Zielstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte dargetan werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200095.X09Im RIS seit
30.06.2005