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33 BewertungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Bewertungsgesetz 1955; Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe gemäß §34 iVm ArtIV Z1 Abgabenänderungsgesetz 1976, Ermittlung des Hektarsatzes gemäß §38 Z3 iVm den §§36 und 32 Abs3, keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und des Determinierungsgebotes; keine willkürliche und keine denkunmögliche GesetzesvollziehungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. August 1977 für die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gehörende wirtschaftliche Einheit "landwirtschaftlicher Betrieb" in T., Gemeinde G, Nr. 13 (EZ 10, 772, 753 KG G., EZ 79 KG H., EZ 354, 181 KG F. und EZ 141, 154 KG S.) auf den 1. Jänner 1970 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1971 den Einheitswert mit S 258.000,- und den Grundsteuermeßbetrag mit S 496,- festgesetzt.
Die Finanzlandesdirektion ging hiebei davon aus, daß die Gesamtgröße des Betriebes 25,34 ha betrage. Die Behörde nahm an, daß hievon 19,96 ha landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen seien, für die sich der Hektarsatz auf S 11.820,- belaufe. Für die weinbaumäßig und die forstwirtschaftlich genutzten restlichen Grundstücksflächen wurden andere Hektarsätze angesetzt, die jedoch nicht strittig sind.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Maßgebend für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides ist vor allem das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148, in der vor dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 320, geltenden Fassung (im folgenden kurz: BewG) iVm ArtIV Z1 des Abgabenänderungsgesetzes 1976, BGBl. 143 (im folgenden kurz: AbgÄG 1976).
a) Diese Vorschriften bestimmen zum einen, von welchen Grundlagen bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe auszugehen ist.
§34 BewG lautet:
"(1) Um für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat (§§41 bis 44) mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem sie nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen, zu einem vom Bundesministerium für Finanzen als Hauptvergleichsbetrieb ausgewählten Vergleichsbetrieb stehen.
(2) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
(3) Als Vergleichsbetriebe werden innerhalb des Bereiches jeder Finanzlandesdirektion Betriebe ausgewählt, die für die Gegend kennzeichnend sein sollen."
Dem §35 BewG zufolge kann das Bundesministerium für Finanzen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung die Finanzlandesdirektionen ermächtigen, Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen.
Dem angefochtenen Bescheid liegen als Bewertungsgrundlagen nun aber nicht Verordnungen, die aufgrund der §§34 und 35 BewG ergangen sind, zugrunde, sondern - nach ArtIV Z1 AbgÄG 1976 - auf Gesetzesstufe stehende Bewertungsgrundlagen. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift gelten für die Festsetzung der Einheitswerte für das landwirtschaftliche Vermögen für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 Sonderbestimmungen.
Die einen Bestandteil des AbgÄG 1976 bildende "Anlage zu ArtIV Z1" (im folgenden kurz: Anlage) legt zunächst dar, daß bei der (folgenden) Feststellung der Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe (VB) und der Untervergleichsbetriebe (UVB) gemäß §34 BewG von einem fiktiven Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl 100 ausgegangen wird, der durch bestimmte "Merkmale verkörpert wird". Diese Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes werden sodann durch konkrete Umstände ausführlich umschrieben (natürliche Ertragsbedingungen; wirtschaftliche Ertragsbedingungen, nämlich äußere und innere Verkehrslage, Bestand an Betriebsmitteln, Betriebsverhältnisse, Sonderverhältnisse und Hagelgefährdung).
Schließlich enthält die Anlage - auf Gesetzesstufe - Zusammenstellungen von VB und UVB. Diese sind nach ihrer Lage innerhalb von (acht) bestimmten Hauptproduktionsgebieten (zB "Hochalpengebiet", "Wald- und Mühlviertel") geordnet. Die Listen enthalten außerdem - neben der laufenden Nummer, dem Finanzamts- und Gerichtsbezirk, dem Namen und der Anschrift des Inhabers des VB oder des UVB, der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen (bestimmte) landwirtschaftliche Nutzungsformen (das Gesetz sieht sieben solche Formen vor, zB "Ackernutzung", "Grünlandmilchnutzung") und setzen die Betriebszahlen der VB und der UVB fest.
Als UVB scheint in der Anlage unter II (Zusammenstellung der Untervergleichsbetriebe) Z3 (Bundesland Niederösterreich) unter der lfd. Nr. 26 der Betrieb des R.G., St. 24, Gerichtsbezirk H. mit folgenden Angaben auf: Landwirtschaftliche Nutzfläche 24,82 ha, landwirtschaftliche Nutzungsform: Ackernutzung, kennzeichnend für Teile des Vergleichsgebietes: nordöstliches Flach- und Hügelland, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet. Für diesen UVB wird die Betriebszahl mit 61,1 festgesetzt. (Diesen UVB zieht der angefochtene Bescheid heran.)
In der Anlage ist unter II.3. lfd. Nr. 30 als UVB der Betrieb des F.M., W. ob der Traisen 13, Gerichtsbezirk H. mit folgenden Angaben angeführt: Landwirtschaftliche Nutzfläche 10,69 ha, landwirtschaftliche Nutzungsform: Ackernutzung, kennzeichnend für Teile des Vergleichsgebietes: nordöstliches Flach- und Hügelland, westliches Weinviertel. Für diesen UVB wird die Betriebszahl 47,7 festgesetzt. (Dieser UVB wäre nach Meinung des Beschwerdeführers richtigerweise zum Vergleich heranzuziehen gewesen.)
b) Aufgrund dieser Bewertungsgrundlagen ist der einzelne landwirtschaftliche Betrieb insbesondere nach folgenden Vorschriften zu bewerten.
§36 BewG regelt die Ermittlung der Betriebszahlen wie folgt:
"(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im §32 Abs3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die Ergebnisse der Bodenschätzung, soweit sie bereits rechtskräftig festgestellt sind, maßgebend.
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Gebäuden und Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig iS des Satzes 1 ist anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§11) nicht zu den Betrieben gehören.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Falle ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.
(4) Bei der Feststellung der Betriebszahl können bis zur Feststellung der Ertragsfähigkeit sämtlicher landwirtschaftlich nutzbarer Flächen im Wege der Bodenschätzung auch andere brauchbare Anhaltspunkte verwertet werden, die für die Ermittlung der Ertragsfähigkeit bereits vorhanden sind."
Der für die Feststellung der Betriebszahlen maßgebliche §32 Abs3 BewG lautet:
"Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen: Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse;
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) Hoflage, Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebes (innere Verkehrslage),
b) Verkehrs- und Absatzverhältnisse und die Verhältnisse des Arbeitsmarktes (äußere Verkehrslage)."
Für die Ermittlung des Wertes, mit dem die Flächeneinheit (Hektar) eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen ist (Hektarsatz), gelten nach §38 BewG die folgenden Vorschriften:
"1. Das Bundesministerium für Finanzen stellt für die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb den Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) fest; ferner bestimmt es, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im §39 Abs2 Z1 litb und c genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind;
2. für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes;
3. für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie für die Feststellung der Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe (§36)."
Für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970 hat jedoch der Gesetzgeber selbst den Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (für den Hauptvergleichsbetrieb) festgestellt. Dem ArtIV Z1 AbgÄG 1976 zufolge beträgt dieser Hektarsatz S 20.000,-. Die Merkmale des fiktiven Hauptvergleichsbetriebes werden - wie oben dargetan - in der Anlage zu dieser Gesetzesbestimmung ausführlich umschrieben. Der Gesetzgeber wollte damit dem Erk. VfSlg. 7660/1975 Rechnung tragen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend das AbgÄG 1976, 115 BlgNR XIV. GP, S 29).
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, wie folgt:
"Die Heranziehung des UVB des G.R. in St. zur Bestimmung der Richtwerte für meinen Hektarsatz bzw. Einheitswert verletzt das Gleichheitsgebot der Verfassung. Der UVB des Landwirtes G. weist nämlich durchwegs Bonitäten zwischen 2 und 3 auf, während meine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Durchschnitt Bonitäten zwischen 4 und 6 haben. Dieser Umstand hängt damit zusammen, daß im Gebiet meines Betriebes hauptsächlich Schottergründe vorliegen, daß wegen der Nähe der Donau keine Frostsicherheit besteht und daß sich die Grundstücke in einer außergewöhnlichen Streulage befinden, was die Bearbeitung erheblich erschwert. Nicht nur die Ertragsbedingungen sind also schlechter, sondern auch die innere Verkehrslage, wenn man den UVB des G. zum Vergleich heranzieht. Wenn man weiters bedenkt, daß der VB des M.F. (lfd. Nr. 30 der Anlage) nur 5 km von meinem Betrieb entfernt liegt, daher schon auf Grund dieser räumlichen Nähe eher mit meinem Betrieb verglichen werden kann, wenn man weiter berücksichtigt, daß dieser VB in T. zum gegenständlichen Hauptfeststellungszeitpunkt eine von 53,8 Punkte auf 47,7 Punkten gefallene Betriebszahl ausweist und daher auch dessen Hektarsatz herabgesetzt wurde, dann ist bereits die Verletzung des Gleichheitsgebotes in meinem Fall augenscheinlich. Der angefochtene Bescheid gibt nirgends eine Begründung dafür, daß diese offenkundigen Nachteile auf meiner Seite durch irgendwelche andere Vorteile ausgeglichen würden. Wenn dies aber nicht geschieht, dann kann nicht mehr von einer Gleichbehandlung vor dem Gesetz gesprochen werden. Es werden auch keine sonstigen sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung meines Betriebes in dem Bescheid angeführt; vielmehr scheint die unterschiedliche Änderung der Betriebszahlen bei der Ermittlung des Einheitswertes einer sachlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zugänglich zu sein. Wenn es sich tatsächlich so verhält, so müßte der Gesetzgeber für eine andere Methode Sorge tragen.
Aus den dargelegten Gründen erscheinen der ArtIV. Zi. 1 des BG. vom 31. 3. 1976, BGBl. Nr. 143/76, welcher die Grundlage für die Feststellung des EW. auch in meinem Fall bildet, allenfalls auch die herangezogenen Bestimmungen des BewG (§38 Abs1, §§34 und 35 BewG.) als dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufend und wären daher als verfassungswidrig aufzuheben."
3. a) Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß die von der Behörde angewendeten Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, ist ihm zu erwidern:
Die komplizierte Art der Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe dient erklärterweise (§34 Abs1 BewG iVm ArtIV Z1 AbgÄG 1976) dazu, die Gleichmäßigkeit der Bewertung im ganzen Bundesgebiet zu sichern. Dieses Ziel widerspricht selbstverständlich nicht dem Gleichheitsgebot. Die Mittel zur Zielerreichung sind nicht sachwidrig. Dabei kann es aus verfassungsrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben, ob es auch sinnvoll war, wenn der Gesetzgeber die Grundsätze für die Feststellung der Betriebszahlen für die VB und UVB bestimmte und gleichzeitig diese eigenen Grundsätze bis ins Detail vollzog, indem er alle diese Betriebszahlen selbst festlegte.
Der VfGH hat nicht das Bedenken, daß die von der belangten Behörde herangezogene Betriebszahl des UVB Nr. 26 (G.) unsachlich festgestellt worden wäre. Derartiges behauptet im übrigen auch der Beschwerdeführer nicht.
Der VfGH hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken - etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes oder des Determinierungsgebotes des Art18 B-VG - dagegen, daß der Gesetzgeber in der Anlage die VB und UVB als für bestimmte (Vergleichs-)Gebiete "kennzeichnend" angenommen und auf diese Weise Typen agrarischer Gebiete bezeichnet hat. Wenngleich das Gesetz diese Gebiete nicht scharf abgrenzt, werden die Verwaltungsbehörden doch in die Lage versetzt zu erkennen, welchem der agrarischen Gebiete der Betrieb, dessen Einheitswert im Wege der Betriebszahl festgestellt werden soll, zugehört und mit welchem UVB er zu vergleichen ist.
Schließlich legt §38 Z3 iVm den §§36 und 32 Abs3 mit ausreichender Bestimmtheit fest, wie der Hektarsatz des Betriebes, dessen Einheitswert festgestellt werden soll, zu ermitteln ist.
Diese Rechtslage ermöglicht schließlich auch eine Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ob die Verwaltung bei der individuellen Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe dem Gesetz entsprechend vorgegangen ist.
b) Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Vollziehung richtet, ist ihm zu entgegnen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Detail dargestellt, wieso sich nach der Methode, wie sie nach der oben unter II.1. wiedergegebenen Rechtslage vorgeschrieben ist, bei einem Vergleich der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes des Beschwerdeführers mit dem UVB des R.G. für die erwähnten Grundstücksflächen des Beschwerdeführers eine Betriebszahl von 59,1 und ein Hektarsatz von S 11.820,- errechnet. Der Beschwerdeführer beanstandet weder den Rechenvorgang selbst noch die ihm von der Behörde zugrunde gelegten zahlenmäßigen Ansätze. Auch der VfGH sieht in dieser Hinsicht zumindest keinen in die Verfassungssphäre reichenden, der Behörde anzulastenden Fehler.
Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, daß im angefochtenen Bescheid sein Betrieb nicht mit dem UVB des F.M. (lfd. Nr. 30), sondern mit dem UVB des R.G. (lfd. Nr. 26) verglichen wird.
Die belangte Behörde begründet ihr Vorgehen damit, daß die in der Anlage zu ArtIV Z1 AbgÄG 1976 angeführten Vergleichsbetriebe jeweils für bestimmte Teile eines Vergleichsgebietes maßgebend seien. Diese Vergleichsgebiete seien mit den vom agrarwirtschaftlichen Institut des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft festgelegten Kleinproduktionsgebieten ident. Der vom Beschwerdeführer herangezogene UVB (lfd. Nr. 30) sei kennzeichnend für einen Teil des Vergleichsgebietes "nordöstliches Flach- und Hügelland, westliches Weinviertel (= Kleinproduktionsgebiet 85)"; der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers hingegen liege eindeutig im Kleinproduktionsgebiet 84, das dem Vergleichsgebiet "nordöstliches Flach- und Hügelland, Herzogenburg-Tulln-Stockerauer Gebiet" entspreche, sodaß für den Vergleich der Ertragsfähigkeit nur ein Vergleichsbetrieb oder UVB in Frage komme, der für dieses Gebiet kennzeichnend sei. Dieser Betrieb könne aber nur in dem UVB G. (lfd. Nr. 26) gefunden werden.
Diese Argumentation kann nicht als grob verfehlt bezeichnet werden. Keinesfalls ist sie als denkunmöglicher oder willkürlicher Gesetzesvollzug zu bezeichnen.
Bei diesem Ergebnis ist es unerheblich, daß die Betriebszahl für den UVB M. von früher 53,8 auf nunmehr 47,7 herabgesetzt wurde; dieser UVB wurde nämlich von der Behörde gar nicht zum Vergleich herangezogen, was - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - weder denkunmöglich noch willkürlich ist.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und daß die Behörde nicht willkürlich oder denkunmöglich vorgegangen ist. Der Beschwerdeführer ist sohin weder im Gleichheitsrecht noch im Eigentumsrecht verletzt worden.
Das Verfahren hat weder ergeben, daß der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch daß er wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Bewertung Vermögen land- und forstwirtschaftliches, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B402.1977Dokumentnummer
JFT_10189298_77B00402_00