Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt - bei gleichzeitiger Abweisung des Asylantrages - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Ausgehend davon ist die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 1997 hätte durch das Bundesasylamt bereits in Verbindung mit seiner positiven Refoulment-Entscheidung getroffen werden müssen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zlen. 2002/20/0399 (im Besonderen Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe) und 2002/20/0333).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200138.X01Im RIS seit
30.06.2005