RS Vwgh 2005/5/31 2003/20/0138

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 idF 1997/I/076;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt - bei gleichzeitiger Abweisung des Asylantrages - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Ausgehend davon ist die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 1997 hätte durch das Bundesasylamt bereits in Verbindung mit seiner positiven Refoulment-Entscheidung getroffen werden müssen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zlen. 2002/20/0399 (im Besonderen Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe) und 2002/20/0333).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200138.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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