RS Vwgh 2005/5/31 2000/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/15/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150059.X04

Im RIS seit

24.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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