RS Vwgh 2005/5/31 2005/12/0050

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs2;
BDG 1979 §207h Abs3;
BDG 1979 §207h Abs4;
BDG 1979 §207j;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus § 207h Abs. 3 Satz 1 BDG 1979 ist abzuleiten, dass ein Lehrer in leitender (Schul)Funktion nach Ablauf der vierjährigen Funktionsdauer nach Abs. 1 (allenfalls verkürzt nach Abs. 2) dieser Bestimmung ein Recht auf Entfall der zeitlichen Begrenzung seiner Funktion hat, wenn er sich in ihr bewährt und er erfolgreich an dem in § 207h Abs. 4 leg. cit. genannten Schulmanagementkurs teilgenommen hat. Daraus folgt sein Recht auf Prüfung der (nach Einholung der Äußerung der über seinen Antrag befassten Gutachterkommission erfolgenden) neuerlichen Mitteilung des zuständigen Bundesministers, dass er sich nicht bewährt habe, weil erst diese (neuerliche) "Mitteilung" die Beendigung seiner befristeten Leitungsfunktion nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 auslöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120050.X01

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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