TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 B332/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach formeller Klaglosstellung durch amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Jänner 2006, Zl. UVS 30.18-106/2005-7, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 15. Juni 2005 abgewiesen wurde.

2. Am 26. April 2006 übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark dem Verfassungsgerichtshof seinen Bescheid vom 25. April 2006, Zl. UVS 30.18-106/2005-9, mit welchem der angefochtene Bescheid vom 12. Jänner 2006 gemäß §52a VStG aufgehoben, aus Anlass der Behebung der Berufung Folge gegeben sowie das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 15. Juni 2005 behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt wurde.

3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides als klaglos gestellt erachte. Er beantragte den Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Kosten.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.

2. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B332.2006

Dokumentnummer

JFT_09939394_06B00332_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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