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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0582 E 31. März 2005 RS 2 hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der §§ 5 und 5a AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101, anzuwenden.Stammrechtssatz
Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK. Bezugspunkt der Prüfung unter den im vorliegenden Fall angesprochenen Aspekten des Art. 3 EMRK ist daher - wie bei den gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffenden Entscheidungen - die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 99/20/0573; aus der Vorjudikatur insbesondere die Erkenntnisse vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059; aus der Judikatur des EGMR zuletzt - im Zusammenhang mit Auslieferungen - die Entscheidung vom 4. Februar 2005 im Fall Mamatkulov und Askarov gegen Türkei; zur Anknüpfung an die aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 EMRK die Entscheidung vom 12. Dezember 2001, Bankovic u.a. gegen Belgien u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200095.X03Im RIS seit
30.06.2005