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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der mit der Versetzung der Beschwerdeführerin verbundene Nachteil im Lehrbetrieb der Hauptschule K - dass keine geprüfte Kunsterzieherin mehr verwendet wird - ist nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120198.X02Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010