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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Dezember 2002, mit dem über den (gesonderten) Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer befisteten Aufenthaltsberechtigung entschieden worden war, konnte nicht in der Weise erfolgen, dass dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. April 2002, mit dem der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen und zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers für unzulässig erklärt worden war - in vermeintlich "teilweiser Erledigung" der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten, die diese Frage gar nicht releviert hat - ein Spruchpunkt III (im Sinne der Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zu einem klar definierten Endtermin) hinzugefügt wird. Mit dieser Vorgangsweise hat der unabhängige Bundesasylsenat vielmehr anstelle des Bundesasylamtes die Kompetenz zur Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung, und zwar funktionell als erste Instanz, in Anspruch genommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits erkannt, dass die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung jener Behörde zusteht, die als erste die positive Refoulment-Entscheidung getroffen hat (also im vorliegenden Fall dem Bundesasylamt), weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ausscheidet (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2000/20/0209).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200138.X05Im RIS seit
30.06.2005