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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/15/0060Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 1Stammrechtssatz
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150059.X01Im RIS seit
24.08.2005Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009