RS Vwgh 2005/5/31 2005/20/0095

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

E3R E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
AsylG 1997 §4 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5a Abs4 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5a idF 2003/I/101;
MRK Art1;
MRK Art3;
MRK Art8;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Zurückweisung von Asylanträgen mit der (am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen) AsylG-Novelle 2003 neu geregelt. Er hat allerdings in diesen - die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 einbeziehenden - Bestimmungen erneut keine Einzelfallprüfung anhand von Kriterien der EMRK vorgesehen und insoweit auch das Verhältnis zu dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung normierten Selbsteintrittsrecht nicht klargestellt. Lediglich in den Erläuterungen zu § 5a Abs. 4 AsylG 1997 wird - allerdings im Widerspruch zum eine Fiktion anordnenden Gesetzestext ("... gilt stets auch als ...") - ausgeführt, diese Bestimmung "normiert unter einem, dass die Asylbehörden in all diesen Fällen bei Erlassung des Ausweisungsbescheides zu prüfen haben, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieses Fremden in den bezeichneten Staat zulässig ist." Hier sei "selbstredend - wie bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen - Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" (120 BlgNR 22. GP 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200095.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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