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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Zurückweisung von Asylanträgen mit der (am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen) AsylG-Novelle 2003 neu geregelt. Er hat allerdings in diesen - die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 einbeziehenden - Bestimmungen erneut keine Einzelfallprüfung anhand von Kriterien der EMRK vorgesehen und insoweit auch das Verhältnis zu dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung normierten Selbsteintrittsrecht nicht klargestellt. Lediglich in den Erläuterungen zu § 5a Abs. 4 AsylG 1997 wird - allerdings im Widerspruch zum eine Fiktion anordnenden Gesetzestext ("... gilt stets auch als ...") - ausgeführt, diese Bestimmung "normiert unter einem, dass die Asylbehörden in all diesen Fällen bei Erlassung des Ausweisungsbescheides zu prüfen haben, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieses Fremden in den bezeichneten Staat zulässig ist." Hier sei "selbstredend - wie bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen - Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" (120 BlgNR 22. GP 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200095.X01Im RIS seit
30.06.2005