RS Vwgh 2005/5/31 2000/15/0059

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/15/0060

Rechtssatz

Die Fremdüblichkeit des Verkaufspreises einer Beteiligung ist auf der Grundlage einer anerkannten Methode der Unternehmensbewertung festzustellen (Hinweis E 9. September 2004, 2001/15/0073). Diese Unternehmensbewertung ist auf der Grundlage des Wissensstandes, den die verkaufende Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufes hatte oder den sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verschaffen können, von der Abgabenbehörde durchzuführen. Dabei hat die Behörde - unter Einforderung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen - auch in jene Berechnungen Einsicht zu nehmen, die die verkaufende Gesellschaft zur Bewertung der Gesellschaftsanteile anlässlich des Verkaufes angestellt hat. [Hier: Mit der Wahl des Bewertungsstichtages 31. Dezember 1994 hat die belangte Behörde ihrer Bewertung aber u.a. Umstände zugrundegelegt, die erst nach dem Verkauf der Gesellschaftsanteile entstanden sind (z.B. Bilanz zum 31. Dezember 1994), sodass schon deswegen die von ihr vorgenommene Bewertung nicht tauglich ist, um eine verdeckte Ausschüttung zum Zeitpunkt des Verkaufes der Anteile (27. Dezember 1994) zu begründen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150059.X07

Im RIS seit

24.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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