RS Vwgh 2005/5/31 2005/20/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

E3R E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5a idF 2003/I/101;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0582 E 31. März 2005 RS 7 hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der §§ 5 und 5a AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101, anzuwenden.

Stammrechtssatz

Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" (vgl. in diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996) 64; zur Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, unter dem Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs. Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1 (2001) 161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw. "Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen Drittstaat - etwa Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe (1996) 88 und in NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen (vgl. zuletzt etwa die Entscheidungen des EGMR vom 31. August 2004, A.B. gegen Schweden, vom 12. Oktober 2004, Liton gegen Schweden, und vom 26. Oktober 2004, B. gegen Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200095.X05

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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