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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Asylwerberin in jedem Fall eine amtswegige Prüfung der Gestaltung des Asylverfahrens im Zielstaat als solcher für erforderlich zu halten scheint und in der Berufung in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen der Drittstaatssicherheit iSd § 4 AsylG 1997 Bezug genommen wird, genügt es (wie schon im Punkt
4.5. der Entscheidungsgründe des bereits erwähnten Erkenntnisses vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582) darauf zu verweisen, dass die verfassungskonforme Interpretation der §§ 5 und 5a AsylG 1997 nicht an Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200095.X08Im RIS seit
30.06.2005