RS Vwgh 2005/6/1 2004/10/0206

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art132;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat den Nachweis iSd § 55 Abs. 2 VwGG zu erbringen vermocht: Nach ihrem Vorbringen habe der Bf mehrmals Anträge zur Erstreckung der Frist zur Vorlage der erforderlichen Zustimmungserklärungen der Miteigentümer gestellt. Diesen Anträgen sei stattgegeben worden, weshalb bis jetzt eine bescheidmäßige Erledigung des seinerzeitigen Antrages nicht erfolgt sei. Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde noch innerhalb der begehrten (offenen) Fristerstreckung erhoben. Den Bf vor Einbringung der Säumnisbeschwerde noch darüber zu informieren, dass eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich sei, war bei der gegebenen Sachlage nicht geboten, weil der Bf über die vom ihm gestellten Anträge nicht informiert werden musste.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100206.X02

Im RIS seit

26.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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