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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §140 Abs3;Rechtssatz
Die (hier im Kostenersatzverfahren nach § 28 Z 2 Stmk SHG 1998 erfolgte) Einbeziehung der von der Kindesmutter bezogenen Abfertigung in das (Durchschnitts-)Einkommen entspricht - bei Aufteilung auf einen längeren Zeitraum - den Regeln zur Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen (vgl. Schwimann in Schwimann, ABGB I2, S. 240). Der Umstand, dass die Kindesmutter die Abfertigung bereits vor Einleitung des Kostenersatzverfahrens gutgläubig verbraucht hat, ändert nichts an deren Anrechenbarkeit als Teil ihrer Einkünfte; sieht das Gesetz doch nicht vor, dass Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nur dann anrechenbar seien, wenn sie noch nicht verbraucht sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100073.X02Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008