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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Übergang des Eigentums an einem Grundstück, auf dem eine beantragte Anlage errichtet werden soll bzw. errichtet wurde, bewirkt in einem Verfahren, in dem der Antragsteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, für sich allein noch nicht den Wechsel in der Person des Antragstellers (vgl E 24. April 1997, Zl. 96/06/0284). Ein automatischer Übergang der Stellung als Partei (Antragsteller) in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem Bgld NatSchG, nach dem der Antragsteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, findet durch den Wechsel im Eigentum eines der von der Anlage betroffenen Grundstücke nicht statt.
Hier: Die Bf könnte als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks durch eine Zurückweisung des Antrages ihres Rechtsvorgängers nur insoweit in ihren Rechten betroffen sein, als es um ihre Stellung als Eigentümerin geht (deren Zustimmung zum beantragten Vorhaben erforderlich wäre), nicht jedoch als Antragstellerin eines naturschutzrechtlichen Verfahrens.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100048.X01Im RIS seit
26.08.2005