RS Vwgh 2005/6/1 2005/10/0048

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Übergang des Eigentums an einem Grundstück, auf dem eine beantragte Anlage errichtet werden soll bzw. errichtet wurde, bewirkt in einem Verfahren, in dem der Antragsteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, für sich allein noch nicht den Wechsel in der Person des Antragstellers (vgl E 24. April 1997, Zl. 96/06/0284). Ein automatischer Übergang der Stellung als Partei (Antragsteller) in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem Bgld NatSchG, nach dem der Antragsteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, findet durch den Wechsel im Eigentum eines der von der Anlage betroffenen Grundstücke nicht statt.

Hier: Die Bf könnte als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks durch eine Zurückweisung des Antrages ihres Rechtsvorgängers nur insoweit in ihren Rechten betroffen sein, als es um ihre Stellung als Eigentümerin geht (deren Zustimmung zum beantragten Vorhaben erforderlich wäre), nicht jedoch als Antragstellerin eines naturschutzrechtlichen Verfahrens.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100048.X01

Im RIS seit

26.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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