Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat der Bf (neuerlich) einen Antrag um nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die auf näher bezeichneten Grundstücken errichtete Steganlage eingebracht. In diesem Verfahren hat der Bf in der Folge einen weiteren Antrag gestellt, in Anbetracht der "(neuen) Faktenlage" das Vorliegen einer Bewilligungs- bzw. Vorlageverpflichtung von Zustimmungserklärungen bezüglich des errichteten Verbindungssteges zu überprüfen. Der letztgenannte Antrag des Bf war auf die Prüfung von Vorfragen gerichtet, die sich im Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung stellten. Eine abgesonderte Entscheidung über diese Vorfragen wäre gar nicht zulässig gewesen; es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Bf eine solche abgesonderte Entscheidung, die nur in einer Zurückweisung hätte bestehen können, anstrebte. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag des Bf, auf den sich die Säumnisbeschwerde bezog, erledigt.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100206.X01Im RIS seit
26.08.2005