RS Vwgh 2005/6/1 2005/10/0072

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lith;

Rechtssatz

Aus § 13 Abs. 3 AVG ist (auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) abzuleiten, dass Formgebrechen grundsätzlich ein Zurückweisungsgrund sind, der allerdings erst nach erfolglosem Verbesserungsauftrag zu einer Zurückweisung führen darf. Da die Zustimmungserklärung iSd § 48 Abs. 1 lit. h Slbg NatSchG 1999 nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten, angemessenen Frist vorgelegt wurde, wurde der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zu Recht zurückgewiesen (vgl. E VwGH 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100072.X07

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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