RS Vwgh 2005/6/1 2005/10/0072

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 lith;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lith;

Rechtssatz

§ 48 Abs. 1 lit. h Slbg NatSchG 1999 erfüllt eine Doppelfunktion:

Zum einen statuiert diese Bestimmung Formerfordernisse für Bewilligungsansuchen, zum anderen werden damit auch materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung festgesetzt (vgl. das zur Vorgängerbestimmung des § 47 Abs. 1 lit. h Slbg NatSchG 1993 ergangene E VwGH vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273; vgl. im Übrigen nunmehr § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, dem zu Folge auch materielle Mängel eines Antrags verbesserungsfähig sind und - erst - deren Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags zu führen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100072.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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