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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
In der Altersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Z 4 StudFG in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung ist auch unter Hinweis auf das "Erfordernis lebenslänglichen Lernens" eine unzulässige Diskriminierung älterer Studierender nicht zu erblicken, ist doch eine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht zu erkennen, wenn er die Studienförderung auf jene Gruppe konzentriert, die eine qualifizierte Ausbildung noch durch eine längere Zeit beruflich nützen kann (vgl. dazu etwa die Ausführungen der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR. XX. GP, Art. 89 Z. 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100169.X01Im RIS seit
30.06.2005