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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Naturschutzbehörde war bei der Zurückweisung des Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung selbst im Lichte des § 2 Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 nicht verpflichtet zu hinterfragen, aus welchen Gründen die Zustimmung vom Grundeigentümer (hier Land Salzburg) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht erteilt wurde. Die Behörde war auch nicht gehalten zu ermitteln, ob aus gleichheitsrechtlichen oder sachlichen Gründen - entsprechend dem vom OGH in gewissen Fällen bejahten Kontrahierungszwang (vgl. zur Zustimmung nach § 25 BStG 1971 beispielsweise OGH 30. Juni 1998, 1 Ob 135/98d, mwN, und allgemein zur Rechtsschutzproblematik etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 562) - eine zivilrechtliche Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmungserteilung bestand (vgl. das E VwGH 20. September 1999, Zl. 96/10/0100). Die Naturschutzbehörde musste folglich im Beschwerdefall weder weitere Ermittlungen zu der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung getroffenen Entscheidung des Landes Salzburg führen noch den zurückweisenden naturschutzrechtlichen Bescheid in dieser Hinsicht näher begründen (vgl. zur Unmaßgeblichkeit der allenfalls bestehenden Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten im Wasserrechtsverfahren das E VwGH 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100072.X03Im RIS seit
30.06.2005