RS Vwgh 2005/6/2 2002/07/0087

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

E3L E03502000
001 Verwaltungsrecht allgemein
80 Land- und Forstwirtschaft
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art3 Abs1;
AgrRÄG 2002;
PMG 1997 §11 idF 2002/I/110;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 11 PMG 1997 regelt das zulässige Inverkehrbringen eines bereits im Inland zugelassenen identen oder eines in einem anderen EWR-Staat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, wofür auch nach der Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes auf Grund des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, weiterhin eine "vereinfachte Zulassung" erforderlich ist. In der Regierungsvorlage (RV) zum Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (563 d. B. zu den Sten. Prot. des NR, XX. GP) wird zur vereinfachten Zulassung nach § 11 legcit (s. S. 31 der RV) ua ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittel - unabhängig von dem Umstand, ob sie in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zugelassen sind - gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG auch einer Zulassung in Österreich bedürfen. An dem Aspekt der erforderlichen Zulassung nach § 11 PMG 1997 hat sich auch durch die Rechtsentwicklung bis zur Erstellung der Regierungsvorlage zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 (siehe insbes. die Erläuterungen auf S. 27 der RV 1133 d.B. zu den Sten. Prot. des NR, XXI. GP) nichts geändert. Seit Inkrafttreten des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 entfällt die obligatorische Beibringung einer für die Untersuchung ausreichenden Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in Originalverpackung mit der Antragstellung und ist der Gebührentarif an die geänderten Zulassungsbedingungen "entsprechend" anzupassen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070087.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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