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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Eine teleologische Reduktion einer nationalen Bestimmung wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen (Hinweis E 23. Februar 2000, 98/09/0338).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160127.X04Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013