RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0089

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0094 2004/07/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0188 E 11. Februar 1993 RS 1 (Hier: Verfahren betreffend landwirtschaftliche Bringungsrechte. § 74 Abs 1 AVG ist auch im AgrVG anzuwenden. Die hier zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch der Bf die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat.)

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070089.X04

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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