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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0094 2004/07/0093Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/06/0188 E 11. Februar 1993 RS 1 (Hier: Verfahren betreffend landwirtschaftliche Bringungsrechte. § 74 Abs 1 AVG ist auch im AgrVG anzuwenden. Die hier zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch der Bf die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat.)Stammrechtssatz
Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070089.X04Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008