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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um eine übergangene Partei handelt es sich im Verwaltungsverfahren, wenn einer Partei, die rechtliche Interessen bzw. einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an sie erfolgte.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070013.X02Im RIS seit
30.06.2005