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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0009 E 14. Mai 1997 RS 1Stammrechtssatz
§ 102 Abs 1 lit b WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0174). In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070064.X01Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010