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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Im Kollaudierungsverfahren, dessen Zweck nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeitig erteilten Bewilligung darstellt und wo das bewilligte Projekt selbst nicht mehr bekämpft werden kann (Hinweis E 13.4.2000, 99/07/0186), können Zwangsrechte zur Durchführung des bewilligten Projektes, sozusagen im Nachhinein, nicht mehr eingeräumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070024.X04Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013