RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0040

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §50 Abs3;

Rechtssatz

Ein behördliches Vorgehen nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 kann sowohl auf Antrag (eines Wasserberechtigten) als auch von Amts wegen erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070040.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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