RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0089

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0094 2004/07/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0028 E 28. März 1995 VwSlg 14231 A/1995 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Trennung des Bescheidabspruches über die Einräumung des Bringungsrechtes und über die hiefür zu leistende Entschädigung ist nach dem Slbg GSLG möglich. Es trifft die Rechtsmeinung nicht zu, die Beurteilung der Entschädigung sei ein wesentlicher Faktor bei der Abwägung der Vorteile und Nachteile, die zur Beurteilung der Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes vorzunehmen sei. Die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe ist nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung. Die Entschädigung dient als Nachteilsausgleich und kann ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden. Als Nachteil kann letztlich nur die Belastung des Grundeigentums angesehen und in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070089.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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