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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0094 2004/07/0093Rechtssatz
§ 74 Abs 1 AVG ist auch im AgrVG anzuwenden. Die in einem Verfahren betreffend landwirtschaftliche Bringungsrechte zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung iSd § 74 Abs. 2 AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch der Bf die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten oder eben auch Zivilingenieurkosten für von Parteien in Auftrag gegebene Vermessungsarbeiten (Hinweis E 1. Juli 1982, 82/06/0015). (Hier:
Kosten des Geometers (Hinweis E 14. März 2001, 2000/17/0141). Selbst wenn der Bf mit seinem Anliegen durchgedrungen wäre und die beanspruchte Fläche von der Behörde zunächst als zu gering angenommen worden wäre, bestünde keine Pflicht zum Ersatz der Kosten eines vom Bf selbst beauftragten Sachverständigen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070089.X05Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008