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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
§ 44 Abs. 1 WRG 1959, der - ähnlich dem § 50 WRG 1959 - die Erhaltung von Wasserbauten regelt, sieht ausdrücklich - insofern anders als § 50 WRG 1959 - die Vorschreibung eines Beitrags zur Erhaltung von Wasserbauten vor. In Zusammenhang mit dieser Vorschreibung findet sich im Gesetz ein Hinweis auf § 117 WRG 1959. Erhaltungsbeiträge nach § 44 Abs. 1 WRG 1959 sind daher Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 WRG 1959. Es liegt daher nahe, Entscheidungen über die Pflicht zur Leistung von Erhaltungsbeiträgen nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 nicht anders zu qualifizieren. Wird daher in einem auf § 50 Abs. 3 WRG 1959 gründenden Bescheid ein Beitrag zu den Erhaltungskosten bescheidmäßig auferlegt, handelt es sich ebenfalls um eine Entscheidung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070040.X04Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008