RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0040

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §44 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs3;
WRG 1959 §50;

Rechtssatz

§ 44 Abs. 1 WRG 1959, der - ähnlich dem § 50 WRG 1959 - die Erhaltung von Wasserbauten regelt, sieht ausdrücklich - insofern anders als § 50 WRG 1959 - die Vorschreibung eines Beitrags zur Erhaltung von Wasserbauten vor. In Zusammenhang mit dieser Vorschreibung findet sich im Gesetz ein Hinweis auf § 117 WRG 1959. Erhaltungsbeiträge nach § 44 Abs. 1 WRG 1959 sind daher Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 WRG 1959. Es liegt daher nahe, Entscheidungen über die Pflicht zur Leistung von Erhaltungsbeiträgen nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 nicht anders zu qualifizieren. Wird daher in einem auf § 50 Abs. 3 WRG 1959 gründenden Bescheid ein Beitrag zu den Erhaltungskosten bescheidmäßig auferlegt, handelt es sich ebenfalls um eine Entscheidung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070040.X04

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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