RS Vwgh 2005/6/2 2002/07/0013

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist (§ 66 Abs. 4 AVG), obliegt allein der Berufungsbehörde. Selbstverständlich kann die Berufungsbehörde auch diesbezüglich notwendige Ergänzungen und Ermittlungen durch die Behörde erster Instanz durchführen lassen (§ 66 Abs. 1 AVG), die Entscheidung hat aber nur die Berufungsbehörde zu fällen. Erst wenn die Zulässigkeit bejaht und eine Sachentscheidung zu treffen ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob, wie dies § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich anordnet, die Berufungsbehörde in der Sache selbst entscheidet oder eine (nur ausnahmsweise mögliche) Rückverweisung an die Behörde erster Instanz vornimmt (Hinweis E 17.9.1996, 96/05/0050).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070013.X03

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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