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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs1;Rechtssatz
Die Prüfung der Frage, ob die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist (§ 66 Abs. 4 AVG), obliegt allein der Berufungsbehörde. Selbstverständlich kann die Berufungsbehörde auch diesbezüglich notwendige Ergänzungen und Ermittlungen durch die Behörde erster Instanz durchführen lassen (§ 66 Abs. 1 AVG), die Entscheidung hat aber nur die Berufungsbehörde zu fällen. Erst wenn die Zulässigkeit bejaht und eine Sachentscheidung zu treffen ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob, wie dies § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich anordnet, die Berufungsbehörde in der Sache selbst entscheidet oder eine (nur ausnahmsweise mögliche) Rückverweisung an die Behörde erster Instanz vornimmt (Hinweis E 17.9.1996, 96/05/0050).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070013.X03Im RIS seit
30.06.2005