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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A PktD12;Rechtssatz
Ein Abfallbehandlungsverfahren, das nicht einer einzigen Verfahrenskategorie der Anhänge II A oder II B der Richtlinie 75/442/EWG zugeordnet werden kann, muss, wenn allein auf die Bezeichnung der betreffenden Verfahren abgestellt wird, im Licht der Ziele der Richtlinie je nach dem Einzelfall eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen sowie die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie zu fördern. Mit dem Begriff der Verwertung ist zwar im Allgemeinen eine Vorbehandlung der Abfälle verbunden, eine solche Vorbehandlung ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung iSd Art. 1 lit. f der Richtlinie und kommt auch der Frage der Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle für diese Einstufung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Vielmehr liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie und nach ihrer vierten Begründungserwägung darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (Hinweis Urteil EuGH 27. 2. 2002, C-6/00; Urteil EuGH 13. Februar 2003, C-228/00, RN 46). Die Einbringung von Abfällen in ein stillgelegtes Bergwerk stellt daher nicht zwingend eine Beseitigung im Sinn des Verfahrens D 12 des Anhanges II A der Richtlinie dar (Hinweis Urteil EuGH 27. 2. 2002, C-6/00).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0006 ASA Abfall Service VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X05Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011