RS Vwgh 2005/6/2 2003/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E3R E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art2 liti;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art2 litk;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Titel2;
AWG 2002 §66 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Titel II der Verordnung 93/259/EWG unterscheidet danach, ob die Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Die Begriffe "Beseitigung" und "Verwertung" werden in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (im Folgenden: Richtlinie) normiert, auf die die Verordnung (Art. 2 lit. i und k) ausdrücklich verweist. Wesentliche Zielsetzung dieser Richtlinie ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen. In der vierten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es insbesondere: Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Ob Abfälle zur Beseitigung oder zur Verbringung bestimmt sind, ist somit im Verbringungsrecht verordnungs- und richtlinienkonform zu beurteilen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X03

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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