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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL;Rechtssatz
Titel II der Verordnung 93/259/EWG unterscheidet danach, ob die Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Die Begriffe "Beseitigung" und "Verwertung" werden in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (im Folgenden: Richtlinie) normiert, auf die die Verordnung (Art. 2 lit. i und k) ausdrücklich verweist. Wesentliche Zielsetzung dieser Richtlinie ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen. In der vierten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es insbesondere: Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Ob Abfälle zur Beseitigung oder zur Verbringung bestimmt sind, ist somit im Verbringungsrecht verordnungs- und richtlinienkonform zu beurteilen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X03Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011