RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0039

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0023 B 23. Juni 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp begründet § 72 Abs 1 WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (Hinweis E 5.12.1989, 89/07/0163, VwSlg 13077 A/1989). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. Dieser für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren geltende Grundsatz findet auch für das wasserpolizeiliche Verfahren (hier Anordnung gem

§ 122 Abs 1 WRG undichte Abwasserkanalrohre auf dem Grundstück des Bf durch dem Stand der Technik entsprechende dichte Ableitungsrohre zu ersetzen) Anwendung. Wenn der Bescheid (wie hier) eine derartige konkrete Duldungsverpflichtung nicht normiert, kann der durch die Legalservitut Belastete durch den Bescheid in seinen Rechten (noch) nicht verletzt sein. Seine Beschwerde ist daher gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070039.X03

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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