Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2B PktR5;Rechtssatz
Da die Abfallverbringung nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung 93/259/EWG erfolgen darf (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung und § 66 Abs. 1 AWG 2002), kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung der notifizierenden Person, sondern darauf an, ob die zur Verwertung notifizierten Abfälle nach Maßgabe der objektiven Kriterien der Legaldefinition tatsächlich zu dem angestrebten Zweck der Verwertung bestimmt sind. (Hier: Es ist zu beurteilen, worin der Hauptzweck der geplanten Einbringung der Abfälle in das Bergwerk besteht, wobei nicht jede Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, mit der eine stabilisierende Wirkung verbunden ist, stets eine Verwertung darstellt. Eine solche Maßnahme kann nämlich nur dann als Verwertungsmaßnahme in diesem Sinn angesehen werden, wenn durch die Abfälle Primärrohstoffe ersetzt werden, die notwendigerweise sonst herangezogen werden müssten, und die Abfälle dadurch eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können; eine Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, für das keine Versatzpflicht besteht, wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren. Bei einer Gesamtbeurteilung der mit dem geplanten Versatz der Abfälle verbundenen Zwecke und bei objektiver Betrachtung ist somit der Hauptzweck dieser Maßnahme als darauf gerichtet anzusehen, dass die gegenständlichen Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie andere Materialien, die für diese Aufgabe sonst verwendet werden müssten, ersetzen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Eine solche Abfallbehandlung ist als Verwertungsverfahren iSv R 5 des Anhanges II B der Richtlinie einzustufen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X06Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011