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E1ENorm
11997E036 EG Art36;Rechtssatz
Die in § 32 Abs. 3 PMG 1997 iVm § 1 Abs. 2 PTG1-1998 angeführten und im Vorhinein zu entrichtenden Gebühren fallen - unabhängig vom weiteren Verfahren - allein auf Grund der Antragstellung an. Eine Diskriminierung ergibt sich daher schon deshalb nicht, weil die Gebühr von jedem Antragsteller auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bzw. auf vereinfachte Zulassung gemäß § 11 legcit zu entrichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070087.X05Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011