RS Vwgh 2005/6/2 2003/07/0012

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

E3R E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs2;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs4;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art8 Abs2;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
AWG 2002 §66 Abs1;

Rechtssatz

Das Erfordernis, den Zweck der Abfallverbringung richtig zuzuordnen, ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften der Verordnung 93/259/EWG betreffend die Gründe für Einwände gegen die Verbringung, sondern ganz allgemein aus der Verordnung als Ganzes, die, wie aus ihrer achten Begründungserwägung hervorgeht, je nach der Bestimmung der Abfälle, einschließlich der Frage, ob diese beseitigt oder verwertet werden sollen, unterschiedliche Verfahren anwendet. Eines der Ziele der Verordnung, nämlich die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gegenüber der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Festlegung weniger strenger Regeln für Erstere zu erleichtern, wäre gefährdet, wenn die Zuordnung des Verbringungszwecks nicht kontrolliert würde (Hinweis EuGH 27. 2. 2002, C-6/00, RN 38).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0006 ASA Abfall Service VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X02

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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