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E3R E15103030Norm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs2;Rechtssatz
Das Erfordernis, den Zweck der Abfallverbringung richtig zuzuordnen, ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften der Verordnung 93/259/EWG betreffend die Gründe für Einwände gegen die Verbringung, sondern ganz allgemein aus der Verordnung als Ganzes, die, wie aus ihrer achten Begründungserwägung hervorgeht, je nach der Bestimmung der Abfälle, einschließlich der Frage, ob diese beseitigt oder verwertet werden sollen, unterschiedliche Verfahren anwendet. Eines der Ziele der Verordnung, nämlich die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gegenüber der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Festlegung weniger strenger Regeln für Erstere zu erleichtern, wäre gefährdet, wenn die Zuordnung des Verbringungszwecks nicht kontrolliert würde (Hinweis EuGH 27. 2. 2002, C-6/00, RN 38).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0006 ASA Abfall Service VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X02Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011