RS Vwgh 2005/6/2 2001/07/0092

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0074 E 31. Jänner 2005 RS 9 (Hier nur erster Satz im Zusammenhang mit ÖPUL 1998; Des Näheren handelt es sich bei ÖPUL inhaltlich um ein umfangreiches und umfassendes Regelwerk betreffend die Voraussetzungen und die Abwicklung der Förderung verschiedenster landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und sonstiger Tätigkeiten und Verhaltensweisen.)

Stammrechtssatz

Bei ÖPUL 2000 handelt es sich um die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, Zl. 25014/37-II/b8/00. Zur Frage der rechtlichen Qualität einer gleichartigen Emanation dieses Bundesministeriums legte der VfGH (im Rahmen eines mit Zurückweisung beendeten Verfahrens nach Art 139 B-VG) dar, es handle sich bei der Sonderrichtlinie ÖPUL um eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung mit typisch privatrechtlichem Inhalt und Regelungszweck, gehe es darin doch um die Voraussetzungen und die inhaltliche Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen, sohin um die Ausgestaltung zivilrechtlicher Verträge (Beschluss vom 25. Februar 1999, VfSlg. 15430/1999).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001070092.X03

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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