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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0206 E 8. April 1997 RS 2 (Hier: Ausspruch nach § 50 Abs 3 WRG 1959)Stammrechtssatz
Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs 1 WRG richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070040.X05Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008