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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/06/0054 E 24. Jänner 1991 RS 5Stammrechtssatz
Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernden Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß § 62 Abs 4 AVG, so ist der (unberichtigte) Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren (und sie deshalb in ihrer Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigenden) wahren Sinn (dh so wie er eigentlich gemeint war) zu verstehen (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070039.X01Im RIS seit
30.06.2005