RS Vwgh 2005/6/2 2005/07/0046

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0130 B 2. Juni 2004 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Erfüllung des dem Beschwerdeführer erteilten Mängelbehebungsauftrages unstrittig und der Aktenlage nach auch offenkundig außerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist erfolgt ist, blieb sie unwirksam, weil die im § 34 Abs. 2 VwGG gesetzlich normierte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde, auf welche Rechtsfolge im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war, nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte (Hinweis B 31. Mai 2000, 99/13/0227). Zufolge Eintritts der Zurückziehungsfiktion vor Postaufgabe des Mängelbehebungsschriftsatzes war das Beschwerdeverfahren deshalb gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070046.X01

Im RIS seit

24.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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